§ 3 Ausübung der Diensthoheit — Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehenden Ärzte obliegt der Landesregierung. Sie werden bei der Ausübung ihres Dienstes für die Bezirkshauptmannschaften tätig.
(2) Soweit Distriktsärzte zur fachlichen Besorgung der den Gemeinden zukommenden Aufgaben auf dem Gebiete des Gesundheitswesens herangezogen werden, sind sie an die Weisungen der Gemeindeorgane gebunden und diesen für ihre Tätigkeit verantwortlich.
§ 207n BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 207n Unterabschnitt 5a
…der Schulcluster. (2) Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen: 1. welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden, 2. welche Bezeichnung der Schulcluster trägt, 3. an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und 4. zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird. (3) Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster…
Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 - Bgld. PSMG 2012
§ 5 § 5
…verlässlich ist. (2) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 1 lit. a gelten die unter § 3 festgesetzten Voraussetzungen für die berufliche Verwenderin oder den beruflichen Verwender. (3) Als verlässlich nach Abs. 1 lit. b gilt eine Person nicht, sofern…
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