(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehenden Ärzte obliegt der Landesregierung. Sie werden bei der Ausübung ihres Dienstes für die Bezirkshauptmannschaften tätig.
(2) Soweit Distriktsärzte zur fachlichen Besorgung der den Gemeinden zukommenden Aufgaben auf dem Gebiete des Gesundheitswesens herangezogen werden, sind sie an die Weisungen der Gemeindeorgane gebunden und diesen für ihre Tätigkeit verantwortlich.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise