(1) Der überlebenden Ehegattin/Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Arztes/der Ärztin folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Arzt/die Ärztin an seinem/ihrem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Die überlebende Ehegattin/Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn sie/er am Sterbetag des Arztes/der Ärztin das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
1. der Arzt/die Ärztin an den Folgen eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
2. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Arztes/der Ärztin dem Haushalt der überlebenden Ehegattin/des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Arztes/der verstorbenen Ärztin angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
(3) Die überlebende Ehegattin/Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Arztes/der Ärztin geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
2. der Arzt/die Ärztin nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist oder
5. am Sterbetag des Arztes/der Ärztin dem Haushalt der überlebenden Ehegattin/des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Arztes/der verstorbenen Ärztin angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss hat.
(4) Hat sich der Arzt/die Ärztin mit seiner früheren Ehegattin/ihrem früheren Ehegatten wiederverehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Versorgungsbezug. Für die Sonderzahlung ist auch die Kinderzulage beim Versorgungsbezug zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 10/2009
Keine Verweise gefunden
Rückverweise