§ 28 § 28 — Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Gliederung
Abschnitt IV Pensionsrecht
§ 28 § 28
Ist der Arzt im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit, die durch die distriktsärztliche bzw. landesbezirkstierärztliche Tätigkeit verursacht wurde, gestorben, dann sind seine Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob der Arzt gemäß § 27 Abs.1 Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
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