(1) Der Arzt hat Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn er erwerbsunfähig geworden ist und daher zur selbständigen Ausübung der freiberuflichen Praxis als praktischer Arzt bzw. praktischer Tierarzt nicht mehr in der Lage ist und aus der Ärzteliste gestrichen wurde.
(2) Der Arzt/Die Ärztin tritt mit Ablauf des Monats, in dem er/sie sein/ihr 65 Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.
(3a) Die Dienstbehörde kann den Übertritt des Arztes/der Ärztin in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem/ihrem Verbleiben im Dienststand ein dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.
(3) Für den im provisorischen sowie auch im definitiven Dienstverhältnis befindlichen Arzt, der auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird oder auf Grund einer durch ein inländisches ordentliches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und die Rechtsfolge des Amtsverlustes nicht nachgesehen wurde, gelten hinsichtlich eines allfälligen Ruhegenusses oder eines Unterhaltsbeitrages die Bestimmungen der §§ 44 und 55 bis 59 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 87/2013
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