§ 26a Beitrag — Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Rückverweise
Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 65 des St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, sind auf die nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Leistungen anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 43/1996, LGBl. Nr. 10/2009
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