(1) Der Arzt/Die Ärztin hat Anspruch auf einen monatlichen Ruhegenuss.
(2) Für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses im Kalenderjahr 2018 ist ein Betrag von € 2.540,77 heranzuziehen.
(3) Für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses im Kalenderjahr 2020 ist ein Betrag von € 2.638,24 heranzuziehen.
(4) Für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses im Kalenderjahr 2021 ist ein Betrag von € 2 677,81 heranzuziehen.
(5) Für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses im Kalenderjahr 2022 ist ein Betrag von € 2726,01 heranzuziehen.
(6) Für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses im Kalenderjahr 2023 ist ein Betrag von € 2 884,12 heranzuziehen.
(7) Für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses im Kalenderjahr 2024 ist ein Betrag von € 3163,88 heranzuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/ 2011, LGBl. Nr. 39/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 55/2016, LGBl. Nr. 36/2017, LGBl. Nr. 44/2018, LGBl. Nr. 33/2020, LGBl. Nr. 41/2021, LGBl. Nr. 27/2022, LGBl. Nr. 33/2023, LGBl. Nr. 46/2024
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