§ 25a Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit — Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Rückverweise
(1) Dem Anspruch auf Ruhegenuß werden nachstehende Zeiten zu Grunde gelegt:
a) die ruhegenußfähige Landesdienstzeit nach diesem Gesetz
b) alle diesem Dienstverhältnis vorangegangenen Zeiten der Pensionsversicherung in einer gesetzlichen Sozialversicherung, die der Arzt bis zu seinem Eintritt in den Landesdienst erworben hat und die nachzuweisen er verpflichtet ist.
(2) Zum Nachweis der unter Abs.1 lit.b angeführten Zeiten ist der Arzt verpflichtet, beim Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung einzubringen und dem Land Steiermark sämtliche festgestellten Versicherungszeiten bekanntzugeben.
(3) Der Arzt kann dem Land Steiermark auch anstelle des vom Sozialversicherungsträger zu leistenden Überweisungsbetrages einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe dieses Überweisungsbetrages leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1983, LGBl. Nr. 11/1995
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§ 7 Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe
…neun fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene auszuwählen. (4) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen. (5) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des…