(1) Dem Anspruch auf Ruhegenuß werden nachstehende Zeiten zu Grunde gelegt:
a) die ruhegenußfähige Landesdienstzeit nach diesem Gesetz
b) alle diesem Dienstverhältnis vorangegangenen Zeiten der Pensionsversicherung in einer gesetzlichen Sozialversicherung, die der Arzt bis zu seinem Eintritt in den Landesdienst erworben hat und die nachzuweisen er verpflichtet ist.
(2) Zum Nachweis der unter Abs.1 lit.b angeführten Zeiten ist der Arzt verpflichtet, beim Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung einzubringen und dem Land Steiermark sämtliche festgestellten Versicherungszeiten bekanntzugeben.
(3) Der Arzt kann dem Land Steiermark auch anstelle des vom Sozialversicherungsträger zu leistenden Überweisungsbetrages einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe dieses Überweisungsbetrages leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1983, LGBl. Nr. 11/1995
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