(1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin oder der überlebende eingetragene Partner/die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin/der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner/die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Arztes/der verstorbenen Ärztin.
(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Arztes mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebender eingetragener Partner/Überlebende eingetragene Partnerin ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Arztes/der Ärztin mit diesem/dieser in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat.
(3) Kinder sind die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder, die Wahl- und Stiefkinder und die unehelichen Kinder.
(4) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Arzt für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Früherer eingetragener Partner/Frühere eingetragene Partnerin ist, dessen/deren eingetragene Partnerschaft mit dem Arzt/der Ärztin gerichtlich aufgelöst worden ist.
(5) Angehörige sind die Personen, die im Falle des Todes des Arztes Hinterbliebene wären.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/1995, LGBl. Nr. 81/2010
Rückverweise
Keine Verweise gefunden