(1) Die Entlassung erfolgt durch
a) ein rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis, das die Entlassung ausspricht;
b) Verurteilung durch ein inländisches ordentliches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe und die Rechtsfolge des Amtsverlustes nicht nachgesehen wurde;
c) einen Bescheid der Dienstbehörde
1. in den Fällen des § 10 Abs.2;
2. bei Entzug der Berechtigung zur Berufsausübung durch den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer bzw. durch die Disziplinarkommission bei der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs;
3. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
4. wenn der Arzt nach seiner Ernennung den Dienst nicht antritt oder später eigenmächtig den Dienst einstellt und über schriftliche Aufforderung der Dienstbehörde den Dienst nicht binnen acht Tagen aufnimmt.
(2) Durch die Entlassung verliert der Arzt alle aus seinem Dienstverhältnis fließenden Rechte für sich und seine Angehörigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Keine Verweise gefunden
Rückverweise