(1) Das Dienstverhältnis eines provisorischen Arztes kann von der Dienstbehörde nach Anhörung der zuständigen Kammer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist nur bei Vorliegen eines im Abs.2 aufgezählten Grundes gekündigt werden. Die Kündigung des Dienstverhältnisses ist dem Arzt schriftlich unter Anführung des Kündigungsgrundes bekanntzugeben.
(2) Kündigungsgründe sind:
a) eine länger als ein Jahr ununterbrochen dauernde Erkrankung, wobei Unterbrechungen der Krankheit bis zu insgesamt 40 Tagen nicht als Unterbrechung zu werten sind;
b) ein festgestellter Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung;
c) pflichtwidriges Verhalten.
(3) Durch die Kündigung verliert der Arzt alle aus seinem Dienstverhältnis fließenden Rechte für sich und seine Angehörigen.
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