(1) Jeder provisorische oder definitive Arzt kann ohne Angabe von Gründen aus dem Dienstverhältnis austreten. Der Austritt ist schriftlich der Dienstbehörde zu erklären; die Austrittserklärung erlangt drei Monate nach dem Tage ihrer Abgabe Rechtswirksamkeit. Macht der Arzt glaubhaft, daß ihm bei der Einhaltung der dreimonatigen Frist ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen würde, kann die Dienstbehörde unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen die Frist verkürzen. Die Rechtswirksamkeit des Austrittes kann aus dienstlichen Interessen aufgeschoben werden, solange gegen den Arzt ein ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht oder ein Disziplinarverfahrenanhängig ist.
(2) Durch den Austritt verliert der Arzt alle aus seinem Dienstverhältnis fließenden Rechte für sich und seine Angehörigen.
(3) Das eigenmächtige Nichtausüben des Dienstes vor Rechtswirksamkeit des Austrittes macht den Arzt auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Nichtausübung an gerechnet, zur Erlangung einer Distriktsarzt- bzw. Landesbezirkstierarztstelle unfähig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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