(1) Das Dienstverhältnis eines Arztes wird außer im Falle des Todes aufgelöst durch
a) Austritt (§ 22)
b) Kündigung (§ 23)
c) Entlassung (§ 24).
(2) Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist dem Arzt, den Gemeinden des Sanitätsdistriktes und der Ärztekammer für Steiermark bzw. die Landeskammer der Tierärzte Steiermarks sowie der zuständigen Sozialversicherungsanstalt mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1983
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