§ 21 Auflösung des Dienstverhältnisses — Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Rückverweise
(1) Das Dienstverhältnis eines Arztes wird außer im Falle des Todes aufgelöst durch
a) Austritt (§ 22)
b) Kündigung (§ 23)
c) Entlassung (§ 24).
(2) Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist dem Arzt, den Gemeinden des Sanitätsdistriktes und der Ärztekammer für Steiermark bzw. die Landeskammer der Tierärzte Steiermarks sowie der zuständigen Sozialversicherungsanstalt mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1983
§ 207m BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 207m Gemeinsame Bestimmungen für die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt
…§ 207m. (1) Von den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt: 1. § 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes , BGBl. Nr. 244/1962, 2. § 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes , BGBl. Nr. 318/1975 und…