(1) Der Arzt hat einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt 50 v.H. des Gehaltes gemäß § 11 Abs.2, der Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung 50 v.H. des dem Gehalt entsprechenden Teiles der Sonderzahlung gemäß § 48 Abs.2.
(3) Der Arzt hat keinen Pensionsbeitrag für die Zeit eines Sonderurlaubes, der ihm unter der Bedingung gewährt wurde, daß die Zeit des Sonderurlaubes für die Bemessung des Ruhegenusses nicht angerechnet wird, zu leisten. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für den vor Vollendung des 40.Lebensjahres aufgenommenen Arzt.
(4) Der Arzt hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keinen Anspruch auf Pensionsversorgung hat.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
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