§ 2 Anstellung — Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
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(1) Die Anstellung des Distriktsarztes bzw. Landesbezirkstierarztes – im folgenden kurz „Arzt“ genannt – erfolgt durch Ernennung.
(2) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und wird auf Ansuchen des Arztes nach 4 Jahren definitiv.
(3) Das provisorische Dienstverhältnis kann von der Dienstbehörde aus den im § 23 festgelegten Kündigungsgründen zu jedem Monatsersten gekündigt werden.
(4) Das definitive Dienstverhältnis ist unkündbar und kann nur nach den Bestimmungen des § 22 durch Austritt oder durch Entlassung gemäß § 24 gelöst werden.
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