LandesrechtSteiermarkLandesesetzeDienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen§ 2

§ 2Anstellung

In Kraft seit 01. Januar 1976
Up-to-date

(1) Die Anstellung des Distriktsarztes bzw. Landesbezirkstierarztes – im folgenden kurz „Arzt“ genannt – erfolgt durch Ernennung.

(2) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und wird auf Ansuchen des Arztes nach 4 Jahren definitiv.

(3) Das provisorische Dienstverhältnis kann von der Dienstbehörde aus den im § 23 festgelegten Kündigungsgründen zu jedem Monatsersten gekündigt werden.

(4) Das definitive Dienstverhältnis ist unkündbar und kann nur nach den Bestimmungen des § 22 durch Austritt oder durch Entlassung gemäß § 24 gelöst werden.

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