§ 19 Reisegebühren — Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
(1) Bei Durchführung von auswärtigen Dienstverrichtungen, die auf besonderen Auftrag der Dienstbehörde erfolgen, ist der Arzt zur Rechnungslegung nach den Bestimmungen des Landes-Reisegebührengesetzes, LGBl. Nr. 24/1999, berechtigt.
(2) Bei Durchführung von auswärtigen Dienstverrichtungen, die vom Distriktsarzt über Auftrag jener Gemeinde, von der er zur fachlichen Besorgung der ihr zukommenden Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens herangezogen wurde, erfolgen, hat er Anspruch auf Vergütung nach den für Gemeindebedienstete geltenden Gesetzesbestimmungen.
(3) Als Ausgangspunkt der Reisebewegung gilt jeweils der Berufssitz des Distriktsarztes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2003
Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft
§ 15 Veröffentlichung der Ergebnisse
…den Erzeugerpreisindex von Dienstleistungen innerhalb von 90 Tagen nach Ende des Berichtsquartals. (2) Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in folgender Tiefengliederung zu erfolgen: 1. der Großhandelspreisindex in Teilindizes auf der sechsten Ebene der ÖCPA, 2. der…
§ 62 GBG 2022 · GBG 2022 · Gemeindebeamtengesetz 2022
§ 62 § 62
…ändert sich entsprechend, wenn a) die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder b) der Beamte 1. eine Dienstfreistellung, ausgenommen eine solche nach § 19 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes oder 2. eine Außerdienststellung oder 3. eine Teilbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder nach…
Erhöhung der Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg – 2025
§ 3 Zulagen der Gemeindebeamtinnen und -beamten des Dienststandes ab dem 1. Jänner 2025
…Stationsschwestern 304,2 2. für Oberpfleger und Oberschwestern 391,3 3. für Pflegedirektoren und Pflegedirektorinnen 478,1 (4) Die Dienstzulage für Beamtinnen und Beamte des Wachdienstes ( § 19 Abs 1 Z 1 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 ) beträgt ab dem 1. Jänner 2025: a) im provisorischen Dienstverhältnis: 48,0 b) im…
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