(1) Bei Durchführung von auswärtigen Dienstverrichtungen, die auf besonderen Auftrag der Dienstbehörde erfolgen, ist der Arzt zur Rechnungslegung nach den Bestimmungen des Landes-Reisegebührengesetzes, LGBl. Nr. 24/1999, berechtigt.
(2) Bei Durchführung von auswärtigen Dienstverrichtungen, die vom Distriktsarzt über Auftrag jener Gemeinde, von der er zur fachlichen Besorgung der ihr zukommenden Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens herangezogen wurde, erfolgen, hat er Anspruch auf Vergütung nach den für Gemeindebedienstete geltenden Gesetzesbestimmungen.
(3) Als Ausgangspunkt der Reisebewegung gilt jeweils der Berufssitz des Distriktsarztes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 64/2003
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