§ 18 Vertretung des Arztes — Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Rückverweise
(1) Für die Dauer des Urlaubes bzw. der Dienstverhinderung oder Krankheit hat der Arzt einen Vertreter vorzuschlagen.
(2) Als Vertreter ist in erster Linie ein benachbarter Distrikts- bzw. Landesbezirkstierarzt zu bestellen. Gleiches gilt für die Mitbetreuung einer freien Landesbezirkstierarztstelle.
(3) Wird ein Vertreter bestellt, der kein Distriktsarzt bzw. Landesbezirkstierarzt ist, muß er den Anstellungserfordernissen mit Ausnahme des Alters unter 40 Jahren entsprechen.
(4) Dem Vertreter gebührt für seine Tätigkeit nach Abs.1 für jeden vollen Monat seiner Tätigkeit eine monatliche, im nachhinein fällige Vergütung im Ausmaß eines Zwölftels des Jahresgehaltes eines Arztes. Neben der Vergütung gebühren dem Vertreter auch Reisegebühren im Sinne des § 19.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1983, LGBl. Nr. 64/2003
§ 34 K-KAO · K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 34 § 34
…Krankengeschichte zu dokumentieren. (9a) Vom behandelnden Arzt angeordnete Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum sind in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren ( § 18 Abs. 2 Tuberkulosegesetz ). (9b) In Arztbriefen und Krankengeschichten dürfen ausschließlich Ergebnisse aus genetischen Analysen ( § 4 Z 23 Gentechnikgesetz – GTG ) des Typs 1 ( §…