(1) Für die Dauer des Urlaubes bzw. der Dienstverhinderung oder Krankheit hat der Arzt einen Vertreter vorzuschlagen.
(2) Als Vertreter ist in erster Linie ein benachbarter Distrikts- bzw. Landesbezirkstierarzt zu bestellen. Gleiches gilt für die Mitbetreuung einer freien Landesbezirkstierarztstelle.
(3) Wird ein Vertreter bestellt, der kein Distriktsarzt bzw. Landesbezirkstierarzt ist, muß er den Anstellungserfordernissen mit Ausnahme des Alters unter 40 Jahren entsprechen.
(4) Dem Vertreter gebührt für seine Tätigkeit nach Abs.1 für jeden vollen Monat seiner Tätigkeit eine monatliche, im nachhinein fällige Vergütung im Ausmaß eines Zwölftels des Jahresgehaltes eines Arztes. Neben der Vergütung gebühren dem Vertreter auch Reisegebühren im Sinne des § 19.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1983, LGBl. Nr. 64/2003
Keine Verweise gefunden
Rückverweise