(1) Erkrankt oder verunglückt ein Arzt während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Arzt durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.
(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs.1 nur dann anzuwenden, wenn eine stationäre Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde.
(3) Erkrankt oder verunglückt ein Arzt, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so hat Abs.1 keine Anwendung zu finden.
(4) Der Arzt ist verpflichtet, dem Bezirkshauptmann nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann der Arzt aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hindernisgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Arzt ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse vorzulegen. Kommt der Arzt diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat Abs.1 keine Anwendung zu finden.
(5) Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die Bestätigung der Krankenkasse hat über Beginn, Dauer und Ursache der Dienstunfähigkeit Aufschluß zu geben. Bei Erkrankung des Arztes im Ausland ist an Stelle des vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung der Krankenkasse eine Bescheinigung der Krankenanstalt über die stationäre Behandlung beizubringen.
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