(1) Dem Arzt kann aus besonderem Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Bei Sonderurlauben, die innerhalb eines Kalenderjahres zusammen 30 Werktage übersteigen, entfällt für den übersteigenden Zeitraum das Gehalt und die Anrechnung dieser Zeit für die Bemessung des Ruhegenusses, es sei denn, bei der Gewährung wird festgestellt, daß der Sonderurlaub im Dienstinteresse (z. B. Fortbildung) gelegen ist.
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