(1) Der Arzt hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf einen Erholungsurlaub.
(2) Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert, so beträgt der Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr 30 Werktage.
(4) In die Dauer der im Abs.3 genannten sechs Monate ist die Zeit einzurechnen, die der Arzt in einem unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnis zum Land als Distriktsarzt- bzw. Landesbezirkstierarztvertreter zurückgelegt hat.
(5) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Arzt den Erholungsurlaub nicht bis zum 31.Dezember des folgenden Kalenderjahres verbraucht.
(6) Dem Arzt kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt werden.
(7) Urlaubsantritt und -ende sind dem Bezirkshauptmann schriftlich zu melden.
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