(1) Ist ein Arzt durch Krankheit oder vorübergehend aus anderen stichhältigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies unverzüglich dem Bezirkshauptmann anzuzeigen. Auf Anordnung ist der Grund der Verhinderung in entsprechender Weise zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Eine gerechtfertigte, insbesondere jede durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst hat keine Schmälerung des Gehaltes zur Folge.
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