§ 12 Anfall und Einstellung des Gehaltes — Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
(1) Der Anspruch auf das Gehalt beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage.
(2) Der Anspruch auf das Gehalt endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arzt aus dem Dienststand ausscheidet.
(3) Änderungen des Gehaltes werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft der Verfügung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Fiaker-Betriebsordnung
§ 9 Strafbestimmung
…§ 9 Das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen dieser Verordnung ist gemäß § 12 Abs 1 lit e des Fiakergesetzes als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.…
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 18 Anspruch auf Entgeltfortzahlung
…Besserung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 12 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes , einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder auf Grund eines Behindertengesetzes (Sozialhilfegesetzes) von der hiefür zuständigen Behörde bewilligt oder angeordnet…
§ 9 Bgld. LVBG 2013 · Bgld. LVBG 2013 · Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013
§ 9 § 9
…ist. (4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf 1. Vertragsbedienstete, die im Wege eines Objektivierungsverfahrens mit einer Leitungsfunktion gemäß § 12 Abs. 1 Objektivierungsgesetz , LGBl. Nr. 56/1988, betraut sind, oder 2. Vertragsbedienstete in den Kranken- und Pflegeanstalten.…
Rückverweise