(1) Der Anspruch auf das Gehalt beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage.
(2) Der Anspruch auf das Gehalt endet mit Ablauf des Monats, in dem der Arzt aus dem Dienststand ausscheidet.
(3) Änderungen des Gehaltes werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes der Rechtskraft der Verfügung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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