§ 11 § 11 — Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Gliederung
Abschnitt II Pflichten und Rechte
§ 11 § 11
Dem Arzt/Der Ärztin gebührt ein monatliches Gehalt in der Höhe von 663,2 Euro. Ein Anspruch auf eine Kinderzulage oder auf sonstige Zulagen ist nicht gegeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/ 2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
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