Dem Arzt/Der Ärztin gebührt ein monatliches Gehalt in der Höhe von 663,2 Euro. Ein Anspruch auf eine Kinderzulage oder auf sonstige Zulagen ist nicht gegeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/ 2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014
Keine Verweise gefunden
Rückverweise