§ 10 § 10 — Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
Gliederung
Abschnitt II Pflichten und Rechte
§ 10 § 10
(1) Die beabsichtigte Ausübung einer Nebenbeschäftigung hat der Arzt der Dienstbehörde schriftlich bekanntzugeben. Die Dienstbehörde hat nach Anhörung der Ärztekammer für Steiermark bzw. der Landeskammer der Tierärzte Steiermarks die Ausübung einer Nebenbeschäftigung zu untersagen, wenn durch diese die Erfüllung des Dienstes des Arztes beeinträchtigt wird.
(2) Übt ein Arzt trotz Untersagung eine Nebenbeschäftigung aus, so ist er zu entlassen.
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