(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juli 1949, LGBl. Nr. 49, über die einstweilige Regelung des Elektrizitätsrechtes im Lande Steiermark, soweit sie elektrische Leitungsanlagen für Starkstrom betreffen (§ 2), ihre Wirksamkeit.
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