(1) § 3 Abs. 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/2000 findet auf Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Novelle bereits bestanden haben, keine Anwendung.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2000
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