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Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971
§ 21
§ 21 Behörde
In Kraft seit 05. März 1971
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§ 21 Behörde — Steiermärkisches Starkstromwegegesetz 1971
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Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
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