(1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Parteien sind sowohl die Eigentümer als auch die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen eine Anpflanzung oder Änderung beabsichtigt oder bereits erfolgt ist, und der angrenzenden Grundstücke.
(3) Handelt es sich um Parteien, die Einforstungsberechtigte im Sinne des § 1 Abs.1 des Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes – SLG 1956, LGBl. Nr. 62, sind, hat die Behörde vor Erlassung eines Bescheides die Agrarbehörde zu hören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, LGBl. Nr. 87/2013
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