(1) Der Abstand, der von einer angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsfläche einzuhalten ist, ist von der Mitte des Stammes an der Stelle, wo er aus dem Boden hervortritt, und bei Sträuchern und Hecken von den nächst der Grenze befindlichen aus dem Boden nach oben wachsenden Trieben zu messen.
(2) Als angrenzende landwirtschaftliche Betriebsfläche gelten auch Grundstücke, die von Grundstücken eines anderen Eigentümers durch eine Verkehrsfläche oder ein Gewässer getrennt sind; diese sind bei der Berechnung des einzuhaltenden Abstandes bzw. des von Forstpflanzen freizuhaltenden Streifens einzurechnen.
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