(1) Die Bewilligung nach § 6 Abs.1 ist vor der Aufforstung, im Falle des § 6 Abs. 2 wenn die Wuchshöhe der Christbäume 8 m übersteigt, im Falle der Naturverjüngung spätestens bevor die Forstpflanzen eine Durchschnittshöhe von 0,5 m oder eine Überschirmung von 5 Zehntel ihrer Fläche erreicht haben, einzuholen.
(2) Diese Bewilligung hat der Eigentümer, wenn jedoch der Nutzungsberechtigte die Änderung vornimmt, dieser mit Zustimmung des Eigentümers bei der Behörde einzuholen. Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung hat den Namen des Eigentümers und des Nutzungsberechtigten, die Nummer des Grundstückes, dessen Änderung im Grenzbereich gemäß § 6 Abs. 1 vorgenommen werden soll, und die Namen der Eigentümer und Nutzungsberechtigten der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsflächen zu enthalten.
(3) Die Behörde hat innerhalb von drei Monaten mit Bescheid vorzuschreiben, welcher Streifen an der Grenze von Forstpflanzen freizuhalten ist. Dabei hat die Behörde unter Berücksichtigung der Gelände-, Feuchtigkeits- und Windverhältnisse sowie der Lage der betroffenen Grundstücke diesen Streifen mit mindestens 4 m Breite so festzusetzen, daß die Nutzung der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsflächen durch Durchwurzelung oder Beschattung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Zum Schutz der angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsflächen sind erforderlichenfalls Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. Vor Erlassung des Bescheides ist die zuständige Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.
(4) Hat es der nach Abs. 2 Verpflichtete unterlassen, die Bewilligung nach Abs. 1 rechtzeitig einzuholen, hat die Behörde innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von der ohne Bewilligung vorgenommenen Aufforstung oder von der eingetretenen Naturverjüngung den nach Abs.3 von Forstpflanzen freizuhaltenden Streifen mit Bescheid vorzuschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/1996
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