(1) Für die Aufforstung oder Naturverjüngung (Duldung des natürlichen Anflugs) einer landwirtschaftlichen Grundfläche innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang einer angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsfläche eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten, ist eine behördliche Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn innerhalb von 3 Jahren eine Aufforstung oder Naturverjüngung nicht erfolgt ist.
(2) Die Anlage von Christbaumkulturen gilt nicht als Aufforstung im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Wuchshöhe 8 m nicht übersteigt.
(3) Jedenfalls ist bei Aufforstungen und Anlagen von Christbaumkulturen mindestens ein 4 m breiter Streifen von Forst- und Christbaumpflanzen frei zu halten.
(4) Das Aussetzen von Forstpflanzen und Stecklingen auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen gilt nicht als Aufforstung im Sinne des Abs.1, wenn der Eigentümer dieser Flächen binnen eines Jahres nach der Auspflanzung der Bezirksverwaltungsbehörde meldet, daß er diese Forstpflanzen im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren nutzt.
(5) Als Forstpflanzen im Sinne des Abs.4 gelten alle im Anhang zum Forstgesetz angeführten Baumarten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1990, LGBl. Nr. 5/1996
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