Die Vorschriften des § 3 gelten nicht für
1. Gewächse, die
a) (Anm.:entfallen)
b) längs einer Straße oder auf einem Platz stehen und zum Schutz vor Emissionen von Verkehrsanlagen gepflanzt werden;
c) dem Schutz von Abhängen, Böschungen oder Verkehrswegen dienen;
d) einen notwendigen Uferbewuchs an natürlichen oder regulierten Gerinnen darstellen;
2. Acker- und Spezialkulturen einschließlich einjähriger Kulturen sowie Wein und Hopfen;
3. Einzelbäume und Feldgehölze (als solche gelten Ansammlungen von verschiedenen Arten von Bäumen und Sträuchern mit einer Breite von höchstens 10 m).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1990, LGBl. Nr. 5/1996
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