(1) Gewächse (insbesondere Bäume, Sträucher und Hecken) dürfen nur in einem Mindestabstand von 0,50 m gepflanzt oder, wenn sie über 2 m hoch sind, nur in einem Mindestabstand von 2 m von der Grenze einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten belassen werden.
(2) Wenn die Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche durch Schatten von Gewächsen, die über 2 m hoch sind, gefährdet ist, sind entlang des angrenzenden Grundstückes eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten innerhalb eines 4 m breiten Streifens diese Gewächse entweder zu entfernen oder unter Beachtung des Abs. 1 auf die entsprechende Höhe zu stutzen.
(3) Für Anlagen gemäß § 6 Abs. 4 gilt, daß ein Mindestabstand von 4 m von der Grenze einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten einzuhalten ist. Bei Übersteigen der Wuchshöhe von 8 m der im Kurzumtrieb genutzten Forstpflanzen innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang einer angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsfläche eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ist eine behördliche Bewilligung einzuholen (§ 7 Abs.3).
(4) Die Behörde hat von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid festzuhalten, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 vorliegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1990, LGBl. Nr. 5/1996
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