LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSchutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen§ 2

§ 2

In Kraft seit 17. Januar 1996
Up-to-date

(1) Unter einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche im Sinne dieses Gesetzes wird jede zusammenhängende Fläche eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Grundstücke (Abs. 2) desselben Eigentümers verstanden.

(2) Landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundflächen (Grundstücke oder Grundstücksteile), die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen und Gärten.

(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Grundflächen (Grundstücke oder Grundstücksteile), die Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, i.d.g.F., sind, und auf Almen im Sinne des Steiermärkischen Almschutzgesetzes 1984, LGBl. Nr. 68.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/1996

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