(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Gesetz betreffend den Schutz landwirtschaftlicher Grundstücke gegen Beschädigung durch fremde Bäume, LGBl. Nr. 150/1921, und das Gesetz betreffend den Schutz landwirtschaftlicher Kulturgründe, LGBl. Nr. 27/1932, außer Kraft.
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