Wer den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 und 2 oder den Anordnungen eines auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheides oder Erkenntnisses zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 87/2013
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