(1) Für das Land, für jeden politischen Bezirk und für jede Gemeinde sind Vorbereitungsmaßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen zu treffen. Die zuständigen Behörden haben insbesondere
1. 1.
a) Katastrophenschutzpläne und
b) externe Notfallpläne für Betriebe oder Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial (§ 8 Abs. 1) zu erstellen und fortzuschreiben,
2. die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und diesbezüglich auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten,
3. durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung bereitzuhalten,
4. in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Mitwirkung im Katastrophenschutz Verpflichteten durchzuführen und
5. für eine psychosoziale Betreuung vorzusorgen.
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien für eine einheitliche und zweckmäßige Umsetzung der Maßnahmen nach Abs. 1 zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006
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