(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. der Verpflichtung zur Mitwirkung im Katastrophenschutz gemäß §§ 7 a, 8 und 8 a nicht nachkommt
2. den Melde- und Auskunftspflichten gemäß § 9 nicht nachkommt,
3. den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen zuwiderhandelt,
4. eine Maßnahme im Rahmen des Katastrophenschutzes behindert oder vereitelt oder
5. mutwillig den Einsatz der Katastrophenhilfsdienste veranlaßt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden mit Geldstrafe bis zu 3634 Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft
(3) Bei besonders erschwerenden Umständen im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG kann eine Geldstrafe bis zu 36.336 Euro verhängt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2001, LGBl. Nr. 46/2006, LGBl. Nr. 87/2013
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