§ 11 § 11 — Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz
Gliederung
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Die Einsatzkräfte sind berechtigt, Liegenschaften, Gebäude und Betriebsanlagen im notwendigen Umfang zu betreten, um die zur Abwehr und Bekämpfung der Katastrophe erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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