(1) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann eine Person unter klarer Abgrenzung ihres Verantwortungsbereiches als verantwortliche Vertreterin/verantwortlichen Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der Behörde (§ 12 Abs. 1).
(2) Die verantwortliche Vertreterin/der verantwortliche Vertreter muss
1. die persönlichen Voraussetzungen des § 6 erfüllen,
2. strafrechtlich verfolgt werden können und
3. ihrer/seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010
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