Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. die Prostitution entgegen § 3 Abs. 1 oder 5 ausübt oder anbahnt;
2. außerhalb der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution ausübt oder anbahnt;
3. entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Z 1 außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden, Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft;
4. ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung nach § 4 oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt;
5. ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung (§ 8) oder nach der Schließung (§ 11) betreibt;
6. den in § 10 Abs. 6 genannten Personen den Zutritt oder ein weiteres Verweilen nicht untersagt;
7. entgegen § 10 Abs. 1 Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überlässt;
8. Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen entgegen § 3 Abs. 4 Z 2 und 3 kennzeichnet oder bewirbt;
9. entgegen § 8 Abs. 1 die Anzeige der Aufnahme, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung unterlässt;
10. den gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 geforderten Ausweis nicht zur Kontrolle bereithält;
11. der durch § 10 Abs. 2 angeordneten Anwesenheits-, Kontroll- oder Anzeigepflicht nicht nachkommt;
12. entgegen § 10 Abs. 3 und 4 den Zutritt zu den Bordellräumlichkeiten oder bordellähnlichen Einrichtungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
(2) Die Strafe für diese Verwaltungsübertretungen beträgt
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 8 Geldstrafe von 500 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe von 1 000 Euro bis 20 000 Euro;
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 9 bis 12 Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 6 000 Euro.
(3) Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 ist strafbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2024
Keine Verweise gefunden
Rückverweise