LandesrechtSteiermarkLandesesetzeHaustorsperre, Hausbeleuchtung§ 5

§ 5

In Kraft seit 01. Juni 1965
Up-to-date

(1) Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes werden von der Stadtgemeinde Graz mit Geld bis zu 1000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.

(2) Die Geldstrafen fließen der Stadtgemeinde Graz zu.

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