Der Hauseigentümer oder sein verantwortlicher Stellvertreter hat dafür zu sorgen, daß die allgemein zugänglichen Räume des Hauses (Stiegen, Gänge u. dgl.) sowie die Höfe vor bewohnten Hofgebäuden in der Zeit vom Eintritt der Dunkelheit bis zur Haustorsperre und in der Zeit vom Aufsperren des Haustores bis zum Eintritt der Tageshelle entsprechend beleuchtet sind.
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