(1) Der Hauseigentümer oder sein verantwortlicher Stellvertreter ist zur Anbringung einer Hausglocke (Klingel, Klingelzug usw.) unmittelbar neben dem Hauseingang und zu deren Instandhaltung verpflichtet.
(2) Wohnt die zur Öffnung des Haustores verpflichtete Person in einem anderen Haus, so ist der Hauseigentümer zur Anbringung einer entsprechenden Hinweistafel verpflichtet.
(3) Die Möglichkeit der Verständigung der mit dem Öffnen des Haustores betrauten Person muß jedenfalls gewährleistet sein.
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