(1) Die Tore der im Gebiete der Landeshauptstadt Graz bewohnten Häuser müssen in der Zeit vom 1. April bis 30. September ab 21 Uhr, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März ab 20 Uhr bis 6 Uhr gesperrt sein. Als gesperrt im Sinne dieses Gesetzes gelten auch jene Haustore, die durch eine Türschließanlage mit Sprechverbindung gesichert sind.
(2) Ausgenommen von der Sperre nach Abs. 1 sind Haustore, soweit diese aus betrieblichen Gründen u. dgl. offen gehalten werden müssen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1995
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