(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirat erlischt:
1. durch Tod,
2. durch Verzicht, der dem Vorsitzenden (Stellvertreter) gegenüber schriftlich zu erklären ist,
3. wenn die Voraussetzungen der Bestellung weggefallen sind,
4. durch Verlust der Wählbarkeit.
(2) In den Fälllen des Abs. 1 ist unverzüglich eine Nachbestellung vorzunehmen.
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