(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde ein Land- und Forstwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten.
(2) Der Land- und Forstwirtschaftliche Schulbeirat ist von der Schulbehörde in den Angelegenheiten
a) der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und Schülerheimen,
b) der Schulorganisation im Hinblick auf die Einführung neuer Schulformen und der Einrichtung von Schulversuchen,
c) gesetzlicher Regelungen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens
zu hören.
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