(1) Die Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der Schulaufsichtsangelegenheiten eine Schulinspektion für Berufs- und Fachschulen beim Amt der Landesregierung einzurichten. Die Schulinspektion ist durch Bedienstete des Schulaufsichtsdienstes auszuüben. Zu diesem Zwecke sind aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer ein „Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen“ sowie für einzelne Gegenstände oder Gegenstandsgruppen die erforderliche Anzahl von Schul- bzw. Fachinspektoren zu bestellen.
(2) Die Schulinspektion hat unter Bedachtnahme auf Abs. 1 insbesondere zu überwachen:
1. die Einhaltung des Lehrplanes, die Unterrichtsführung, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrer;
2. die Einhaltung der Vorschriften über die Ordnung von Unterricht und Erziehung;
3. den Zustand der Schule (des Schülerheimes) in räumlicher, einrichtungsmäßiger und hygienischer Beziehung. Darüber hinaus hat sie die Lehrer in ihren lehramtlichen Aufgaben zu beraten und für deren Fortbildung zu sorgen.
Darüber hinaus sind die Aufgaben des Schulqualitätsmanagements unter sinngemäßer Anwendung von § 225 Abs. 5 BDG und der SQM-VO wahrzunehmen.
(3) Andere Organe der Schulbehörde dürfen dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes beiwohnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
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