§ 79 § 79 — Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz
(1) Der nicht eigenberechtigte Schüler (Aufnahmebewerber) ist zum selbständigen Handeln in jenen Angelegenheiten befugt, in denen die Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird.
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