§ 78 Vertretung durch die Erziehungsberechtigten — Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmebewerber), die nicht eigenberechtigt sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.
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