§ 74 Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten — Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz
Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (§ 46 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg und der Schulgesundheitspflege durchzuführen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden